13.
Februar 2008
Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den
Briefkasten eines Bürobetriebes geworfen, in dem branchenüblich
Silvester nachmittags - auch wenn dieser Tag auf einen Werktag
fällt - nicht mehr gearbeitet wird, so geht es erst am nächsten
Werktag zu.
05. Dezember 2006
In einem Prozess vor dem Arbeitsgericht ist oft der Inhalt von Telefonaten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber strittig.
Um für den Inhalt des Gesprächs einen Zeugen zu haben, bietet sich die Mithörfunktion des Telefons an. Hier ist aber Vorsicht
geboten. Dieser Mithör-Zeuge kann im Arbeitsgerichtsprozess nicht verhört werden. Das heimliche Mithören lassen von
Telefongesprächen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist unzulässig, weil es das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners
verletzt. Wer einen anderen mithören lassen will, hat deshalb seinen Gesprächspartner vorher darüber zu informieren.
Der Bundestag hat heute den strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern beschlossen. „Stalking-Opfer, die unter
fortgesetzter Verfolgung, Belästigung und Bedrohung leiden, werden künftig strafrechtlich besser geschützt. Das heute
verabschiedete Gesetz schließt Strafbarkeitslücken und ermöglicht einen effektiveren Opferschutz. Der Gesetzgeber setzt
hiermit ein eindeutiges Zeichen: Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht. Wer solche Taten begeht,
den werden wir mit den Mitteln des Strafrechts belangen", sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries in der
Bundestagsdebatte.
Der neue Straftatbestand § 238 StGB Nachstellung hat folgenden Wortlaut:
§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt, und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Durch eine Ergänzung des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in § 112a StPO wird es künftig die Möglichkeit geben, Haft gegen
gefährliche Stalking-Täter anzuordnen. Damit wird für extreme Fallkonstellationen die Möglichkeit geschaffen, gefährliche
Täter in Haft zu nehmen, um so schwere Straftaten gegen Leib und Leben zu verhüten.
Den Interessen der Medien trägt der neue § 238 StGB angemessen Rechnung. Wer sich presserechtlich korrekt verhält, läuft nicht
Gefahr, als Stalker verfolgt zu werden. „Der neue § 238 StGB kriminalisiert nicht den grundrechtlich geschützten Bereich der
Pressefreiheit bei Berichterstattung und Informationsbeschaffung", betonte Zypries. „Der neue Straftatbestand ermöglicht es
den Strafverfolgungsbehörden, künftig schneller einzugreifen und dadurch die Opfer besser zu schützen. Eine neue
Strafvorschrift allein kann das Problem jedoch nicht lösen. Die vorhandenen Möglichkeiten des Strafrechts und
Gewaltschutzgesetzes müssen bekannt sein und genutzt werden. Hier bestehen leider noch Informations- und Vollzugsdefizite.
Diese Defizite müssen beseitigt und das bestehende polizei-, zivil- und strafrechtliche Instrumentarium konsequent genutzt
werden."
Die Bundesjustizministerin hat jetzt die Seite www.gesetze-im-internet.de bereitgestellt.
Dort können Sie kostenlos Gesetze abrufen. Der Umfang wird laufend erweitert.