Sexuelle Belästigung von
Fahrschülerinnen: Fahrschule muss schließen
Ein Fahrlehrer, der seine Schülerinnen mehrfach sexuell
belästigt hat, muss nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts
Neustadt seinen Fahrschulbetrieb einstellen und darf keinen
Unterricht mehr erteilen.
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BAG: Namenskürzel ist keine
wirksame Unterschrift für eine Kündigung
Der Saunabetreiber ist dem Besucher grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Spind aufgebrochen wird und
Wertsachen entwendet werden.
OLG Hamm, Urteil v. 20.06.2005, 8 U 234/04, in NJW-RR 2005, 1334
Die Kunden von Lebensversicherungen können aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) mit höheren
Ausschüttungen bei vorzeitiger Kündigung ihrer Kapital-Lebensversicherung rechnen. Die Klauseln über die Berechnung
der Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und Stornoabzug, verstoßen laut
BGH gegen das transparenzgebot und sind daher unwirksam. Den Versicherungsnehmern werde nicht hinreichend deutlich gemacht,
dass sie bei Beitragsfreistellung und Kündigung in den ersten Jahren erhebliche wirtschaftliche Nachteile hinnehmen müssen.
Bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung bleibe jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter darf der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts
einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Nach Angaben des BGH sind von dem Urteil 10 bis 15 Millionen Verträge betroffen,
die zwischen Ende Juli 1994 und Mitte 2001 abgeschlossen worden sind.
Diesem Urteil vorausgegangen waren zwei Verfahren aus dem Jahre 2001 in denen der BGH entsprechende Klauseln für unwirksam
erklärt hatte. Diese Klauseln wurden dann durch die betroffenen Lebensversicherer ersetzt. Gegen dieses Vorgehen hatte der
BGH nichts einzuwenden. Da die neu eingesetzten Klauseln jedoch inhaltsgleich zu den alten Klauseln seien, seien sie auch
ebenso intransparent wie die alten Klauseln.
BGH IV ZR 162/03, 177/03 u. 245/03
(Meldung vom 13.10.2005)
Dortmund (dpa) - Bei einer Heirat kurz vor dem Tod des Partners hat die Hinterbliebene keinen Anspruch auf Witwenrente. Dies
stellte das Sozialgericht Dortmund in einem Urteil klar. Die 69-Jährige hatte ihren krebskranken Lebensgefährten (74) erst acht
Tage vor dessen Tod in einer so genannten standesamtlichen Notfalltrauung geheiratet. Nach Angaben der Frau hatte sie ihn drei
Jahre lang gepflegt. Die Richter hielten sich an die seit 2002 geltende gesetzliche Vermutung, dass es sich bei Heirat bis ein
Jahr vor dem Tod um Versorgungsehen handele.
Die Bochumer Rentnerin hatte hingegen geltend gemacht, dass sie frühere Heiratsanträge ihres Partners gerade deswegen abgelehnt
hätte, um nicht in den Ruch einer Versorgungsehe zu kommen. Erst als die unheilbare Erkrankung zu Tage getreten sei, habe sie
seinem Drängen, die Verbindung zu legalisieren, nachgegeben.
Nach dem Urteil der Richter konnte dies jedoch nicht die geltende gesetzliche Vermutung erschüttern. So sei die Ehe erst bei
Gewissheit auf den nahenden Tod des 74-Jährigen, der eine deutlich höhere Rente als seine Partnerin bezog, zu Stande gekommen.
Für eine Versorgungsehe spreche auch, dass die Frau bis zuletzt trotz höherer Kosten ihre eigene Wohnung behalten habe.
(Vorsorgevollmacht Az.: S34 RJ 219 04)
Sozialgericht Dortmund
Ein Homosexueller, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält vom Bund keine Hinterbliebenenversorgung.
Das entschied das Bremer Verwaltungsgericht. Ein 34 Jahre alter Mann hatte nach dem Tod seines Lebenspartners, einem 62 Jahre
alten Bundeswehroffizier, den Bund auf Zahlung von Versorgungsbezügen verklagt. Der Mann wollte bei der
Hinterbliebenenversorgung Witwen und Waisen gleichgestellt werden und sah sich auf Grund seiner sexuellen Ausrichtung
diskriminiert. Der Bund lehnte die Zahlung ab, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gebe.
Der Soldat war zunächst verheiratet und ein Jahr nach seiner Scheidung 2001 eine Lebenspartnerschaft mit dem Kläger
eingegangen. 2004 starb er. Das Gericht sah weder Gleichbehandlungsgrundsatz und europäisches Recht durch die Versagung der
Hinterbliebenenversorgung verletzt. Die Ordnung des Familienstandes sei eindeutig eine nationale Angelegenheit, sagte Richter
Ingo Kramer. Zudem sei es nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts legitim, wenn der Gesetzgeber entscheide, Ehe und
Familie in bestimmten Bereichen besser zu stellen. Das Gericht zeigte sich aber bereit, eine Berufung zuzulassen. «Wir werden
diesen Ball natürlich aufnehmen», sagte Rechtsanwalt Jürgen Wegner nach der Urteilsverkündung. (Aktenzeichen 2K2499/04)
Bremer VG (Aktenzeichen 2K2499/04)