20. Oktober 2005
1.) Wer im Erbscheinsverfahren ein Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung in Anspruch nimmt, trägt die Feststellungslast
für den im Wege der Amtsermittlung zu führenden Nachweis, dass der Erblasser ein formgültiges rechtswirksames Testament mit
dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat. An die Beweisführung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn das Testament
selbst nicht auffindbar ist und deshalb nicht vorgelegt werden kann.
2.) Ein im Original nicht mehr auffindbares Testament kann jedoch gültig sein. Errichtung und Inhalt des Testaments können
nämlich mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesen Fällen muss sich aber
feststellen lassen, dass das Testament ohne den Willen des Erblassers vernichtet worden, verloren oder sonst unauffindbar ist.
3.) Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist von Amts wegen das Vorhandensein, die Echtheit und die Wirksamkeit der Verfügung von
Todes wegen zu prüfen. Hierbei bestimmt das Gericht den Umfang der Ermittlungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
einzelnen Falles nach pflichtgemäßem Ermessen. (Leitsatz der Redaktion)
LG Duisburg - AG Wesel - 02.08.2005, 7 T 49/05