Aktuelles / Erbrecht

09. August 2008

Schadensersatzpflicht bei Nichtablieferung eines Testaments
 

Derjenige, der ein Schriftstück in Besitz hat, das auch nur ansatzweise den Anschein eines Testaments besitzt, hat es unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) beim Nachlassgericht abzugeben (§ 2259 Absatz 1 BGB). Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann sich den nach diesem Testament zu Erben Berufenen gegenüber schadensersatzpflichtig machen. Es ist dabei nicht Aufgabe des Besitzers, zu prüfen und zu entscheiden, ob es sich um ein wirksames Testament handelt oder nicht. Diese Überprüfung und Entscheidung obliegen ausschließlich dem Gericht.
 
OLG Brandenburg, Urteil v. 12.03.2008, 13 U 123/07

 

 


20. Oktober 2005

Erbschein, Testament


1.) Wer im Erbscheinsverfahren ein Erbrecht aufgrund letztwilliger Verfügung in Anspruch nimmt, trägt die Feststellungslast für den im Wege der Amtsermittlung zu führenden Nachweis, dass der Erblasser ein formgültiges rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat. An die Beweisführung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn das Testament selbst nicht auffindbar ist und deshalb nicht vorgelegt werden kann.

2.) Ein im Original nicht mehr auffindbares Testament kann jedoch gültig sein. Errichtung und Inhalt des Testaments können nämlich mit allen zulässigen Beweismitteln bewiesen werden (vgl. § 2356 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesen Fällen muss sich aber feststellen lassen, dass das Testament ohne den Willen des Erblassers vernichtet worden, verloren oder sonst unauffindbar ist.

3.) Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist von Amts wegen das Vorhandensein, die Echtheit und die Wirksamkeit der Verfügung von Todes wegen zu prüfen. Hierbei bestimmt das Gericht den Umfang der Ermittlungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles nach pflichtgemäßem Ermessen. (Leitsatz der Redaktion)

 

LG Duisburg - AG Wesel - 02.08.2005, 7 T 49/05





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