Um die aktuellen
Düsseldorfer Tabelle einzusehen, in der die Unterhaltssätze
festgehalten sind, klicken Sie bitte auf die nachstehendes
Verweise.
Die aktuelle Tabelle nebst der Kindergeldverrechnungstabelle finden Sie unter:
www.treffpunkteltern.de/unterhalt/duesseldorfertabelle.php
Die überarbeiteten Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht finden Sie unter
www.olg-hamm.nrw.de/service/hll/intro.htm
Sonderbedarf als unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf liegt nur dann vor, wenn der Bedarf nicht mit Wahrscheinlichkeit
vorauszusehen war und deshalb bei der Bemessung der laufenden Unterhaltsrente nicht berücksichtigt werden konnte.
Die Kosten für eine Konfirmation sind spätestens mit Beginn des Konfirmandenunterrichts absehbar und deswegen nicht
überraschend i.S. von § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
BGH, Az: XII ZR 4/04, Urteil vom 15.2.2006
Ehepartner, die sich scheiden lassen, können nicht mehr sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens steuerlich als
außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Bislang konnten Anwalts-, Gerichts-, Notar- und Gutachterkosten, die im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren entstanden,
insgesamt steuerlich berücksichtigt werden. Dies ist nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht mehr möglich. Nach der
Entscheidung sind nur die Aufwendungen für solche Scheidungsfolgesachen i. S. v. § 33 Abs. 1 EStG zwangsläufig, für die der
Entscheidungsverbund i.S. des § 623 der Zivilprozessordnung (ZPO) unabhängig vom Antrag eines Ehegatten kraft Gesetzes besteht,
wie für den Versorgungsausgleich und die elterliche Sorge. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung um den
Zugewinnausgleichsanspruch steht nicht im Zwangsverbund. Deshalb sind dafür anfallende Kosten keine außergewöhnliche
Belastung, unabhängig davon, ob darüber auf Grund eines Antrags im Verbund des § 623 Abs. 1 ZPO entschieden oder eine
außergerichtliche Einigung getroffen werde. Es handelt sich nicht um zwangsläufige Kosten, auch wenn der Ehegatte sich
gegen den Antrag des anderen Ehegatten lediglich zur Wehr setzt. Denn die Kosten sind in diesem Fall für den mit dem
Verfahren überzogenen Ehegatten ebenfalls nicht unvermeidbar. Die ZPO (§ 93a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1bzw. Nr. 2 ZPO) sieht
Kostenregelungen vor, die dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Ehegatte die Aufnahme der Scheidungsfolgesachen in den
Verbund nicht verhindern kann.
Urteile vom 30.06.2005 sind beim Bundesfinanzhof unter "Entscheidungen" nachzulesen.
Die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung sind nicht
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Urteil v. 30.06.2005, III R 36/03, Vorinstanz: FG Köln v. 30.04.2003, 7 K 7400/99 (EFG 2003, 1098)Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamens nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor. Ausnahmen sind nur noch in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar.
(BGH Urteil vom 25.05.2005, in FamRZ 2005, 1658 ff./LG Düsseldorf)BGH - OLG Schleswig - AG Kiel
11.5.2005 XII ZR 211/02
a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung
vorgelegen haben. Dass der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist ohne Bedeutung.
b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung
des Ehegattenunterhalts ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive
Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen. Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt
demgegenüber der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.
c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben bei der Bemessung des Unterhalts des
geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben.
d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige
im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hat.
e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag
von bis zu 4 % ihrer jeweiligen Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene
zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
BGB §§ 1573 Abs. 2, 1578, 1601, 1610 Abs. 1
Im Jahr 2003 hat es 4.509 Verurteilungen wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegeben, berichtete die Bundesregierung. Danach habe sich die Vorschrift der Unterhaltspflichtverletzung (§ 170 StGB) in der Praxis bewährt. Es werden überproportional viele kurze Freiheitsstrafen verhängt, die allerdings zur Bewährung ausgesetzt werden mit der Auflage der regelmäßigen und pünktlichen Unterhaltszahlung. Voran geht meistens zunächst eine einstweilige Einstellung des Strafverfahrens mit der gleichen Auflage. Wird diese nicht eingehalten, kommt es zu der Freiheitsstrafe. Für viele Unterhaltsgläubiger ist die Strafanzeige das letzte - aber dann auch wirksame - Mittel, um an Unterhaltsgelder zu gelangen. Die Angst vor einer möglichen harten Bestrafung motiviert den Unterhaltsschuldner zu Zahlungen.
Nach einer Entscheidung des OLG Hamm umfasst der Unterhaltsbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes nicht den Altersvorsorge-
und Krankenversicherungsunterhalt. Insoweit ist also ein gravierender Unterschied zum Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau
festzustellen (in FamRZ 2005,1276).