§ 1 GOä
Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOä
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch
indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOä) gebunden ist. In dem zugrunde
liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung
einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 Euro) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen
erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOä zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt
hätte.
BGH, Urteil vom 23.03.2006, AZ: III ZR 223/05 (LG München II - Urteil vom 18.01.2005, AZ: 1 M O 3656/03; OLG München - Urteil
vom 08.08.2005, AZ: 17 U 2179/05)
BGH, Urteil vom 21.4.2005, Az: I ZR 201/02
Ein Laborarzt handelt unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, wenn er niedergelassenen ärzten die Durchführung von
Laboruntersuchungen, die diese selbst gegenüber der Kasse abrechnen können, unter Selbstkosten in der Erwartung anbietet,
dass die niedergelassenen ärzte ihm im Gegenzug Patienten für Untersuchungen überweisen, die nur von einem Laborarzt
vorgenommen werden können. Einem solchem Angebot unter Selbstkosten steht es gleich, wenn die günstigen Preise für die von
den niedergelassenen ärzten abzurechnenden Laboruntersuchungen dadurch ermöglicht werden, dass der Laborarzt einer von ihm
betreuten Laborgemeinschaft der niedergelassenen ärzte freie Kapazitäten seines Labors unentgeltlich oder verbilligt zur
Verfügung stellt (im Anschluss an BGH GRUR 1989, 758 = WRP 1990, 319 - Gruppenprofil).